AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen: Verkaufs- und Lieferbedingungen Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle Beziehungen der Firma J. Lantz Fenster und Türen GmbH – im folgenden als LANTZ bezeichnet – gegenüber seinen Vertragspartnern – im folgenden einheitlich als Kunde bezeichnet – verbindlich. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere andere Geschäftsbedingungen gelten nur wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. 2. Kostenanschläge und Angebote: Kostenanschläge und sonstige Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung von LANTZ zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung von LANTZ. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 3. Liefer- und Einbaufristen: Liefer- und Einbaufristen gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ vereinbart sind. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von LANTZ oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat LANTZ auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen LANTZ, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird LANTZ von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich LANTZ nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Sofern LANTZ die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von LANTZ. LANTZ ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Kunden nicht von Interesse. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von LANTZ setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist LANTZ berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Kunden über. 4. Zahlungen: Sofern nichts anderes vereinbart, sind alle Leistungen und Lieferungen von LANTZ netto Kasse innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Wird dieses Datum überschritten, ist LANTZ berechtigt, vom Zeitpunkt der Überschreitung des Zahlungszieles an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch LANTZ ist zulässig. Abschlagszahlungen nach Baufortschritt gelten als grundsätzlich vereinbart. Die Rückbehaltung des Rechnungsbetrages oder eine Aufrechnung gegen den Rechnungsbetrag wegen einer Mängelrüge oder einer streitigen Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die geltend gemachten Mängel sind unbestritten oder die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt. Sofern der Kunde einen Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht bezahlt oder mit der Abnahme der Ware oder der Leistung in Verzug kommt oder von ihm zahlungshalber gegebene Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden oder LANTZ nach Angebotsabgabe oder Vertragsabschluss sonstige Tatsachen bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist LANTZ nach ihrer Wahl berechtigt, – vom Vertrage zurückzutreten oder – 30 % des vereinbarten Preises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder – sofortige Vorauszahlung des Preises sowie die sofortige Bezahlung aller offenen Rechnungen zu verlangen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn LANTZ über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. 5. Eigentumsvorbehalt: LANTZ behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von LANTZ gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von LANTZ in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist . Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LANTZ zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet: In der Pfändung sowie in der Zurücknahme des Gegenstandes durch LANTZ liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn LANTZ dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde LANTZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch LANTZ bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LANTZ, die Forderungen selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich LANTZ, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. LANTZ kann verlangen, daß der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die LANTZ nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen LANTZ und Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. LANTZ verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 6. Gewährleistung und Abnahme: LANTZ gewährleistet, dass die Liefergegenstände frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und dass der Einbau den Regeln der Technik entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt vier Jahre nach BGB bei jährlicher Wartung (Elektroartikel 2 Jahre). Dieses gilt nicht für Scheibenbruch. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Liefergegenstände bzw. der Abnahme. Sind Gegenstand des mit LANTZ geschlossenen Vertrages auch Werkleistungen, so gelten diese nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen, wenn der Kunde keine Abnahme verlangt. Bei Kunden, die nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), tritt diese Abnahmefiktion nur ein, wenn LANTZ bei Beginn der Frist hierauf ausdrücklich hinweist. 7. Mängelrügen: Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei LANTZ schriftlich und spezifiziert eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Bei begründeter Mängelrüge kann der Kunde Nachbesserung fordern. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder ist sie LANTZ nicht zumutbar, steht dem Kunden nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dieses gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung oder unzureichender Wartung entstanden sind. LANTZ wird darüber hinaus insoweit von einer eigenen Gewährleistungspflicht frei, wie der Kunde als Ersatz für seine Schäden Versicherungsleistungen seiner Bauwesenversicheung erhält oder durch Abschluss einer üblichen Bauwesenversicheung hätte erhalten können. 8. Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Ahrensburg.

Websites mit Google Translate übersetzen lassen.

Google-Translate Datenschutzerklaerung

Google Translate laden